Satzung

Gemeinsam mehr bewegen werde Mitglied

Satzung

§1 NAME und SITZ

1.1 Der Verein führt den Namen „Ndwenga e.V.“

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Fellbach. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Waiblingen eingetragen.

§2 GEMEINNÜTZIGKEIT

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 ZWECK DES VEREINS

3.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz und des Völkerverständigungsgedanken auf allen Gebieten der Kultur im In- und Ausland.

3.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

– die Unterstützung von Eigeninitiativen im Kongo, die der Hilfe zur Selbsthilfe zum Wohle sozial Bedürftiger dienen

– die Partnerschaft zur materiellen und fachlichen Unterstützung des Schul- und Kindergartenzentrum „Complexe Scolaire NDWENGA“ in Kinshasa, Kongo

– die Förderung der Erwachsenenbildung

– die Entwicklung neuer Perspektiven durch Selbsthilfe

– Bewusstseinsbildung bei uns

– Gegenseitiges Lernen

§4 MITTEL DES VEREINS

1. Der Verein erhält die Mittel zur Verfolgung seines Zwecks aus verschiedenen Quellen, und zwar aus:

– Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens

– Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen

– Projektmittel der öffentlichen Hand

– sonstigen zweckgebundenen Mittel 

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Bedarf können Vereinsämter oder Tätigkeiten im Auftrag des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a) ESTG ausgeübt werden.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.“

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins gemäß §3 dieser Satzung unterstützt.

2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Es gibt aktive Mitglieder und fördernde Mitglieder.

Aktive Mitglieder sind diejenigen natürlichen Personen, die im Verein aktiv mitwirken, so z.B. im Verkauf, Einkauf, in der Organisation oder Ähnlichem. Sie haben ein aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die bereit sind die Zwecke des Vereins finanziell zu unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können jedoch daran teilnehmen.

4. Die Mitgliedschaft endet durch:

  • den Tod des Mitglieds
  • den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
  • den Austritt des Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  • den Ausschluss des Mitglieds aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitgliedes mit einfacher Mehrheit

§6 MITGLIEDSBEITRÄGE

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§7 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.

2. Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die fördernden Mitglieder haben ein Recht auf Teilnahme.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde.

5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der sonstigen Organe wie: Schriftführer, Verantwortliche(r) für die Öffentlichkeitsarbeit
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Regelung des Beitragswesens insbesondere der Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Auflösung des Vereins
  • Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
  • Protokollierung von Beschlüssen
  • Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer und einem an der Versammlung teilnehmenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben

§9 VORSTAND

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist darüber hinaus für alle Angelegenheit zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

2. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern (dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Kassenwart), die von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

3. Aus seiner Mitte wählt der Vorstand einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorstand ist mit 2 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein nach außen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt.

5. Der Vorstand erstellt den Haushaltsplan, den Jahresbericht und die Jahresabschlussrechnung.

6. Vor Ablauf der Amtszeit können die Vorstandsmitglieder nur abgerufen werden, wenn das abzuberufende Vorstandsmitglied in derselben Versammlung durch die Wahl eines neuen ersetzt werden kann.

7. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden mindestens 2 Mal jährlich zusammen.

8. Der Vorstand entscheidet auf Antrag über die Aufnahme neuer Mitglieder unter Bestätigung der Mitgliederversammlung.

§10 VERANTWORTLICHER FÜR ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

Die Mitgliederversammlung wählt aller 2 Jahre ein Verantwortlicher für die Öffentlichkeitsarbeit, dessen Aufgabe es ist, die Bürger und Bürgerinnen über die Tätigkeit des Vereins zu informieren.

§11 SATZUNGSÄNDERUNG

1. Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen.

2. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.

3. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder.

§12 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu dem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. In dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens ½ aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

3. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung Bildung und Erziehung / Kunst und Kultur / Sport.

Diese Satzung tritt am 08. Februar 2014 in Kraft

Ndwenga e.V.

Nzimbu Cathy Mpanu-Mpanu Plato

Im Keiferle 64

70734 Fellbach